BGH-Urteil zu SMS-Spam
Gestern wurde das Urteil vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, welcher unter anderem auch für das Wettbewerbsrecht zuständig ist, bezüglich der “Auskunftsanspruch des Verbrauchers gegen Telefongesellschaft bei unverlangt zugesendeten Werbe-Kurznachrichten (SMS)” bekannt gegeben. Die vollständige Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof können Sie hier nachlesen und bietet eine sinnvolle Ergänzung zu dem heute morgen veröffentlichen Artikel Tipps gegen SMS-Spam.
Nachdem das Amtsgericht Bonn der Klage stattgegeben hatte, dieses dann in der Berufung am Landgericht Bonn zurückgewiesen wurde, jedoch mit zu Lassung der Revision zum Bundesgerichtshof der dann am 19.07.2007 zu einem Urteil kam. Das Urteil stärkt zwar die Rechte der Mobilfunknutzer gegenüber den Unternehmen, welche auf die Werbeform SMS setzen, jedoch bleibt die Fragen offen ob das Urteil des Bundesgerichtshofs den SMS-Spam stoppen kann.
Als Fazit kann man Festhalten das der BGH hat einen Anspruch des Klägers auf Nennung von Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers bejaht. Dies Bedeutet das Sie bei erhalt einer Werbe-SMS eine Auskunft von Netzbetreiber über deren Herkunft erhalten können. Die ganze Zeit war eine solche Information nur über den Rechtsweg für Verbraucherverbände möglich. Da jedoch die meisten Werbe-SMS über nicht existierende Nummern verschickt werden und somit nur das Unternehmen welche beworben wird identifiziert werden kann, was aber als Beweiß nicht ausreicht. Ist wohl nicht damit zu rechnen das dieses Urteil die Flut des SMS-Spam in irgendeiner Form eindämmen wird, die Spammer werden sich nur darum bemühen müssen die Herkunft der SMS noch besser zu verschleiern.


[…] verpflichtet werden die Betreiber von Sonderrufnummern öffentlich zu machen, etwa wie beim BGH-Urteil zu SMS-Spam in dem der Auskunftsanspruch des Verbrauchers gegen die Telefongesellschaft bei unverlangt […]
Pingback von Handy gehackt - Nutzer muss Rechnung nicht zahlen - Handy Weblog — 26. Juli 2007 @ 17:41